Allgemeine Lieferbedingungen der CASCO GmbH und der S.C. CASCO Group S.R.L.



§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Allgemeinen Lieferbedingungen – nachfolgend „AGB“ genannt – gelten für alle Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich sämtlicher Formen von Kooperations- und Vertriebsvereinbarungen der CASCO GmbH, Gewerbering Süd 11, 01900 Großröhrsdorf OT Bretnig, der S.C. CASCO Group S.R.L., Parc Industrial Sud 8-8/A., 440247 Satu Mare, Rumänien – nachfolgend „CASCO“ genannt – im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Soweit im Folgenden von Leistung bzw. Leistungen gesprochen wird, werden darunter alle Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art durch CASCO an den Kunden verstanden.
(2) CASCO erbringt keine Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Die AGB gelten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Leistungen auch für alle vorvertraglichen Schuldverhältnisse sowie für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(3) Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies CASCO vorher schriftlich anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn CASCO ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn CASCO auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
(4) Zwischen den Parteien kommt auch im Falle wiederholter Belieferung kein Vertragshändlervertrag oder sonstiger Vertriebsvertrag zustande. Ebenso sind weder eine Exklusivität noch ein Gebietsschutz vereinbart. Derartige Abreden bedürfen zwingend der schriftlichen Form; dies gilt ebenso für eine Vereinbarung über den Verzicht auf die schriftliche Form. Die Anwendung, auch die analoge Anwendung, von Handelsvertreterrecht ist ausgeschlossen.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Ein Einzelvertrag und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt durch eine Auftragsbestätigung von CASCO, durch schlüssiges Handeln, insbesondere durch Anzeige der Abholbereitschaft oder Lieferung der Ware, oder dadurch zustande, dass der Kunde ein verbindliches Angebot von CASCO annimmt. CASCO versendet Auftragsbestätigungen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen, der Regelfall ist die Anzeige der Abholbereitschaft oder die Lieferung der Ware. Die Produktbeschreibungen von CASCO stellen noch kein verbindliches Angebot dar.
(2) Bestellt der Kunde über den Onlineshop von CASCO, so erhält er eine automatische Bestätigungsmail. Diese stellt keine Auftragsbestätigung und damit keine Annahme dar.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Ebenfalls unverbindlich sind die Angaben zur Verfügbarkeit im Onlineshop von CASCO.
(4) CASCO wird bei fehlender oder eingeschränkter Verfügbarkeit nicht bzw. nur Mindermengen liefern. Im Falle der rügelosen Annahme der Mindermenge durch den Kunden kommt der Vertrag nur über die Mindermenge zustande. Wünscht der Kunde die Lieferung über die Mindermenge hinaus, so bedarf es dazu einer erneuten Bestellung.
(5) CASCO behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von CASCO abgegeben Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von CASCO weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzten oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlagen von CASCO diese Gegenstände vollständig an CASCO zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Inhalt der Leistungen von CASCO

(1) Der konkrete Inhalt der von CASCO geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen einschließlich dieser AGB.
(2) CASCO ist zu geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Leistungserbringung, insbesondere Konstruktionsänderungen an dem Produkt, berechtigt, soweit diese die Qualität der Leistungen nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.
(3) Produktbeschreibungen, Angaben in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben und Preislisten sind Leistungsbeschreibungen und stellen keine Garantien von Beschaffenheiten dar. Die Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie kann wirksam nur durch einen Geschäftsführer oder Prokuristen von CASCO erklärt werden. Sonstige Mitarbeiter von CASCO sind zur Erklärung von Garantien nicht befugt.
(4) Solange Leistungen von CASCO für den Kunden kostenfrei sind, sind die Leistungen von CASCO rein freiwillig und der Kunde hat keinen Anspruch gegen CASCO auf Fortführung der Leistungen. CASCO behält sich vor, die kostenfreien Leistungen jederzeit ohne Vorankündigung einzustellen.
(5) Nur Geschäftsführer und Prokuristen von CASCO sind berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
(6) CASCO darf seine Leistungen auch durch Dritte erbringen.

§ 4 Produkte nach Kundenwunsch

(1) CASCO stellt Produkte auch nach Kundenwunsch in individueller Gestaltung her. Dazu wird in einem ersten Schritt ein Erstmuster („Muster“) hergestellt, nach dessen Vorbild im zweiten Schritt die Herstellung der Produkte auf Kundenwunsch („Produktserie“) erfolgt.
(2) Wurde die Erstellung eines Musters gemeinsam mit der Erstellung der Produktserie beauftragt und stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass es aufgrund der Spezifikationen des Kunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die Produktserie herzustellen, teilt CASCO dies unverzüglich dem Kunden mit und CASCO kann vom Vertrag zurücktreten.
(3) Vor Aufnahme der Produktserie übersendet CASCO an den Kunden das Muster.
(4) Entspricht das Muster den Spezifikationen des Kunden, so hat der Kunde das Muster für die nachfolgende Produktion spätestens sieben Arbeitstage (Montag bis Freitag) nach dessen Erhalt zu genehmigen. Genehmigt der Kunde das genehmigungsfähige Muster auch nach schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung durch CASCO innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht oder verweigert der Kunde die Genehmigung endgültig, so gilt das Muster als genehmigt. Das Recht von CASCO zum Rücktritt vom Vertrag sowie Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz wegen Nichterfüllung bleiben davon unberührt.
(5) Das genehmigte Muster beschreibt die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der in Serie herzustellenden Produkte. Eine Beschaffenheitsgarantie folgt daraus nicht.
(6) Der Kunde hat die durch die Herstellung des Musters entstehenden Aufwände zu tragen. Die Aufwände werden nach der jeweils gültigen Preisliste von CASCO berechnet, die jederzeit bei CASCO angefordert werden kann.

§ 5 Preise, Nebenkosten

(1) Die Preise der Lieferungen und Leistungen von CASCO ergeben sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen. Für den Fall des Fehlens eines Einzelvertrags ergeben sich die Preise aus der im Zeitpunkt der Vereinbarung der jeweiligen Leistungserbringung geltenden aktuellen Preisliste, die jederzeit bei CASCO angefordert werden kann.
(2) Erfolgt die Lieferung vertragsgemäß mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, so gelten vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall die allgemeinen Preise laut Preisliste von CASCO am Tage der Lieferung jeweils abzüglich eines gegebenenfalls vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts, jedoch nicht mehr als fünf Prozent über dem ursprünglich vereinbarten Preis.
(3) Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der Kosten der Versicherung, der Verpackung und des Versands, der im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr gegebenenfalls anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle, der Nebenkosten des Geldverkehrs sowie der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
(4) Kosten, die durch nachträgliche vom Kunden veranlasste Änderungen des Leistungsinhalts bedingt sind, werden gesondert berechnet.

§ 6 Termine, Fristen und Leistungshindernisse


(1) Liefer- und Leistungstermine oder -fristen können als verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Sollen sie verbindlich sein, so bedürfen sie zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sofern ein Versand vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Für eine Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen jeglicher Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, auch wenn sie bei Lieferanten von CASCO oder deren Unterlieferanten eintreten, Probleme mit Produkten Dritter –, welche CASCO nicht zu vertreten hat, haftet CASCO nicht.
(3) Sofern Ereignisse im Sinne von Absatz 2 CASCO die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung und das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist CASCO zum Rücktritt bzw. zur Kündigung des jeweiligen Einzelvertrags berechtigt. Führen solche Ereignisse zu Hindernissen von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung zum Rücktritt hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils bzw. zur Kündigung des jeweiligen Einzelvertrages berechtigt.
(4) Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt, oder der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet. Ein Recht des Kunden zum Rücktritt bzw. zur Kündigung ist in diesen Fällen jedoch ausgeschlossen.
(5) Vereinbaren die Vertragsparteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

§ 7 Mahnung und Nachfristsetzung durch den Kunden

(1) Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches infolge Leistungsstörungen (z.B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund oder Schadensersatz statt der Leistung) sowie die Minderung der vereinbarten Vergütung des Kunden müssen stets unter Benennung des Grundes und mit Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Beseitigung angedroht werden. Erst nach fruchtlosem Fristablauf kann die Beendigung bzw. Minderung wirksam werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen.
(2) Alle Erklärungen des Kunden in diesem Zusammenhang, insbesondere Mahnungen und Nachfristsetzungen, bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine vom Kunden gesetzte Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

§ 8 Zahlung und Verzug des Kunden

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von CASCO acht Tage ohne Abzug zahlbar. Im Falle einer zulässigen Teillieferung kann diese sofort fakturiert werden.
(2) Soweit Zahlung im Voraus vereinbart ist, erfolgt die Leistung durch CASCO erst nach Eingang des Überweisungsbetrages.
(3) Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Gerät der Kunde in Verzug, so werden ihm von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt CASCO vorbehalten.
(5) CASCO ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist CASCO berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(6) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn CASCO über den Betrag verfügen kann.
(7) Wenn CASCO Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv in Frage stellen, insbesondere der Kunde seine Zahlungen einstellt oder eine Lastschrift in Ermangelung ausreichender Deckung zurückgegeben wird, ist CASCO berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. CASCO ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind. Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1
a) zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von CASCO aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung),
b) zur Zurückbehaltung auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.
(2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde seine Ansprüche gegen CASCO nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von CASCO an Dritte abtreten.

§ 10 Lieferung, Gefahrübergang, Kostentragung, Teillieferung

(1) Alle Lieferungen erfolgen vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall erst, wenn der Kunde die vereinbarte Vergütung vollständig beglichen hat.
(2) Alle Lieferungen erfolgen mangels einer anderen Vereinbarung auf Gefahr und Kosten des Kunden. Nähere Details zur Lieferung, z.B. die Bestimmung des Lieferorts und die Vereinbarung von INCOTERMS, sollen im Einzelvertrag geregelt werden.
(3) Bei der Lieferung an den Großhandel stellt CASCO die Waren ab Werk (EXW Incoterms 2010) in Bretnig zur Abholung durch den Kunden bereit. Sofern ein Spediteur beauftragt wird, erfolgt die Beauftragung des Spediteurs durch den Kunden auf dessen Kosten. Die Anzeige der Abholbereitschaft der Ware erfolgt an den Kunden, nicht an den Spediteur.
(4) Im Falle der Lieferung an den Einzelhandel erfolgt die Lieferung durch Versand an den Kunden.
(5) CASCO ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellen Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, CASCO erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Die Regelung über das Zustandekommen eines Vertrages über die Lieferung einer Mindermenge gemäß § 2 Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.
(6) Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn CASCO sich ausnahmsweise und entgegen seiner allgemeinen Praxis zur Übernahme der Versendungskosten bereit erklärt hat, wenn die Beförderung ausnahmsweise durch eigene Mitarbeiter von CASCO geschieht oder wenn noch weitere Teillieferungen oder sonstige Leistungen von CASCO ausstehen. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die CASCO nicht zu vertreten hat, so gilt die Anzeige der Versandbereitschaft als Übergabe, mit der die Gefahr auf den Kunden übergeht.
(7) Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch CASCO gegen versicherbare Schäden versichert.
(8) Kommt die Lieferung als unzustellbar zurück, so ist CASCO zu einer Verwahrung für den Kunden nicht verpflichtet, es sei denn, der Kunde hat das Zustellungshindernis nicht zu vertreten. CASCO ist berechtigt die Lieferung nach Prüfung der Ordnungsgemäßheit des Versands, Benachrichtigung des Kunden und Ablauf einer angemessenen Frist zur Abholung zu vernichten, der Vergütungsanspruch durch CASCO bleibt davon unberührt. Die vorübergehende Verwahrung erfolgt auf Gefahr des Kunden.
(9) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei der Lagerung durch CASCO betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro angelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis höherer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem auf diese Geschäftsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis), die CASCO gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, werden CASCO die folgenden Sicherheiten gewährt.
(2) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von CASCO. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Soweit im Folgenden auf den Wert der Ware oder einer Sache abgestellt wird, so ist damit der Rechnungswert, im Falle des Fehlens einer Rechnung der Listenpreis und wiederum im Falle des Fehlens eines Listenpreises der objektive Wert gemeint.
(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns für CASCO. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu versichern und CASCO auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 11) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten sowie mit anderen Sachen einschließlich Grundstücken zu verbinden und zu vermischen (im Folgenden zusammen auch "Verarbeitung" bzw. "verarbeiten" genannt) und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von CASCO als Hersteller erfolgt und CASCO unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb zugunsten CASCO eintreten sollte und es sich bei der neu geschaffenen Sache um eine bewegliche Sache handelt, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder in dem in Satz 1 genannten Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an CASCO.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von CASCO an der Vorbehaltsware jedoch nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an CASCO ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
(7) Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware im Auftrag seines Abnehmers ("Endkunde"), so tritt er bereits jetzt seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Lieferung und Verarbeitung zusteht, sicherungshalber - jedoch nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil von CASCO - an CASCO ab. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück bestimmt sich die Höhe der abgetretenen Forderung anteilig nach dem Verhältnis des Wertes der von CASCO gelieferten Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen beweglichen Sachen.
(8) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der nach Absatz 6 und 7 abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an CASCO weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist CASCO berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. CASCO ist darüber hinaus berechtigt, nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist zur Zahlung und deren fruchtlosen Ablauf die Sicherungsabtretung offen zu legen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Endkunden zu verlangen. Im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes nach Satz 3 bzw. eines fruchtlosen Fristablaufs nach Satz 4 hat der Kunde CASCO die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Endkunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(9) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von CASCO hinweisen und CASCO hierüber informieren, um CASCO die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, CASCO die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber CASCO.
(10) CASCO wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei CASCO.
(11) Tritt CASCO bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist CASCO berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 12 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unter genauer Beschreibung der Mangelsymptomatik unverzüglich schriftlich zu rügen, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist.
(2) Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich ein solcher Mangel erst nach Ablieferung, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Hat CASCO einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen, so kann CASCO sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.

§ 13 Sachmängel

(1) Die Ware hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Ware dieser Art übliche Qualität.
(2) Sachmängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen bei
a) Lieferungen und Leistungen von CASCO, für welche der Kunde keine Gegenleistung schuldet;
b) nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit sowie bei Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu fünf Prozent der Bestellmenge;
c) Beeinträchtigungen, die darauf beruhen, dass Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter die Ware fehlerhaft gelagert, transportiert, montiert, bedient, verwendet, Änderungen bzw. Modifikationen an der Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet hat, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, soweit dies nicht von CASCO zu vertreten ist;
d) Beeinträchtigungen, die auf normaler Abnutzung nach Gefahrübergang beruhen;
e) einer Verletzung der vertraglichen Untersuchungs- bzw. Rügepflicht nach § 12;
f) einer Verletzung der gesetzlichen Untersuchungs- bzw. Rügeobliegenheit nach §377 und 381 HGB;
g) Mängeln, die der Kunde bei Vertragsschluss kannte; ist dem Kunden ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Kunde Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn CASCO den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat;
h) einer Lieferung oder Leistung ins Ausland sowie im Falle, dass die Ware bestimmungsgemäß in einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weiterverkauft oder genutzt werden soll, wenn die Ware gegen technische Normen, gesetzliche oder sonstige hoheitliche Bestimmungen verstößt, die im Land des Kunden oder in einem sonstigen Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in dem die Ware bestimmungsgemäß weiterverkauft oder genutzt werden soll, gelten und die CASCO weder kannte noch kennen musste; CASCO ist zur Prüfung der Besonderheiten ausländischen Rechts nicht verpflichtet;
i) bei einem Kaufvertrag über die Lieferung gebrauchter Ware.
(3) Der Kunde wird CASCO bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem der Kunde auftretende Probleme konkret beschreibt, CASCO umfassend informiert und CASCO die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.
(4) Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl von CASCO durch Beseitigung des Mangels vor Ort oder in den Geschäftsräumen von CASCO oder durch Lieferung einer Ware, die den Mangel nicht hat. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen.
(5) Zur Untersuchung der Mangelhaftigkeit der Ware wird nach Wahl von CASCO
a) die Ware bzw. das Teil der Ware zur Reparatur und anschließender Rücksendung an CASCO geschickt; stellt sich die Ware als mangelhaft heraus, erstattet CASCO die erforderlichen Kosten des Ein- und Ausbaus, wenn die Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, sowie die angemessenen Versandkosten; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet; ein unfreier oder nicht ausreichend frankierter Versand ist zu unterlassen, unfrei oder nicht ausreichend frankierte Sendungen werden von CASCO nicht angenommen;
b) ein Service-Techniker von CASCO nach vorheriger Absprache mit dem Kunden die Reparatur vor Ort beim Kunden vornehmen.
(6) Soweit ein vom Kunden mitgeteilter Mangel nicht festgestellt werden kann oder CASCO, insbesondere gemäß Absatz 2 lit. c), für die Funktionsbeeinträchtigung nicht verantwortlich ist, trägt der Kunde die Kosten von CASCO nach den vereinbarten bzw. üblichen Preisen.
(7) Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach diesem § 13 gelten nicht, soweit CASCO arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(8) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von CASCO zu vertretenden Mangels gilt § 15 (Haftung von CASCO).

§ 14 Rechtsmängel

(1) CASCO gewährleistet, dass der Ware in der Bundesrepublik Deutschland keine Rechte Dritter entgegenstehen. Zur Prüfung entgegenstehender gewerblicher Schutzrechte oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter ist CASCO nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet.
(2) Im Falle einer Lieferung ins Ausland sowie im Falle, dass die Ware bestimmungsgemäß in einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weiterverkauft oder genutzt werden soll, liegt ein Rechtsmangel wegen eines entgegenstehenden gewerblichen Schutzrechts oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter nur vor, wenn CASCO dieses bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste.
(3) Bei Rechtsmängeln leistet CASCO dadurch Gewähr, dass CASCO nach Wahl von CASCO die Ware derart abändert oder austauscht, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschafft.
(4) Der Kunde unterrichtet CASCO unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber-, Marken- oder Patentrechte) an der Ware geltend machen. Der Kunde ermächtigt CASCO, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht CASCO von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von CASCO anerkennen. CASCO wehrt dann die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen notwendigen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z. B. der vertragswidrigen Nutzung der Ware) beruhen.
(5) § 13 Absatz 2 lit. e) und f) sowie Absätze 7 und 8, 9 gelten entsprechend.

§ 15 Haftung von CASCO

(1) Die Haftung von CASCO auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von CASCO voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 15 (Haftung von CASCO) eingeschränkt.
(2) Die Haftung von CASCO für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. „Kardinalpflicht“). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von CASCO bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. CASCO haftet bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch höchstens in Höhe der im Einzelvertrag vereinbarten Haftungsgrenzen.
(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von CASCO auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
(4) Soweit die Pflichtverletzung von CASCO Lieferungen und Leistungen betrifft, welche CASCO gegenüber dem Kunden freiwillig und unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Soweit CASCO nach Vertragsschluss technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von CASCO geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für eine fahrlässige Falschauskunft bzw. -beratung.
(5) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 15 (Haftung von CASCO) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend.
(6) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 15 (Haftung von CASCO) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von CASCO.
(7) Die Einschränkungen dieses § 15 (Haftung von CASCO) gelten nicht für die Haftung von CASCO wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 16 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist beträgt
a) für Ansprüche auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr, jedoch nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden;
b) bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr;
c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist;
d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.
(2) Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen des Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
(3) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
(4) Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen
a) bei Ansprüchen auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus grober Fahrlässigkeit und in den in § 15 Absatz 7 genannten Fällen,
b) bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen nach Beendigung eines Mietvertrags sowie
c) für alle anderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche.

§ 17 Vertraulichkeit


Die Parteien dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Informationen aus der Geschäftsbeziehung und aus dem Bereich der jeweils anderen Partei (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§ 18 Landesspezifische Vertriebsbeschränkungen, Zulassungen, Schutzrechtsanmeldungen und angebrachte Marken


(1) Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und sonstige gewerbliche Schutzrechte sowie gegebenenfalls erforderliche Zulassungen und Genehmigungen bestehen bezüglich der Vertragsprodukte in aller Regel nur für Deutschland. Der Kunde wird CASCO daher unverzüglich informieren, wenn er Kenntnis vom Bestehen entgegenstehender Rechte Dritter hat. Darüber hinaus kann CASCO jederzeit verlangen, dass der Kunde geeignete Nachweise in deutscher oder englischer Sprache darüber vorlegt, dass landesspezifische Vertriebsbeschränkungen nicht bestehen.
(2) Die Ausfuhr, das Anbieten sowie Inverkehrbringen außerhalb Deutschlands erfolgt in Ansehung etwaiger landesspezifischer Vertriebsbeschränkungen auf eigene Gefahr des Kunden. Der Kunde wird sich um gegebenenfalls erforderliche Zulassungen und Genehmigungen auf eigene Kosten bemühen, CASCO ist zur Vornahme gegebenenfalls erforderlicher Mitwirkungshandlungen verpflichtet. CASCO behält sich vor, nach Hinweis des Kunden die Anmeldung und Eintragung der erforderlichen Schutzrechte auf eigene Kosten vorzunehmen. Die Anmeldung und Eintragung eigener Schutzrechte ohne Einwilligung von CASCO in Bezug auf die Vertragsprodukte ist dem Kunden untersagt. Ebenso ist es dem Kunden untersagt, Internetdomains anzumelden oder zu registrieren, welche das Zeichen „CASCO“ oder eine sonstige Marke oder Produktbezeichnung von CASCO beinhalten, und/oder solche Internetdomains für sich oder Dritte ohne Zustimmung von CASCO sonst zu nutzen.
(3) Der Kunde wird an den Vertragsprodukten einschließlich der Verpackungen und Dokumentationen keine Veränderungen vornehmen. Insbesondere wird er auf den Produkten angebrachte Marken und Logos nicht entfernen, unkenntlich machen, überkleben oder sonst beseitigen oder verändern.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz der jeweiligen Gesellschaft von CASCO. Für Klagen von CASCO gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der jeweiligen Gesellschaft von CASCO, sofern sich aus dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.
(5) Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrages vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

§ 20 Datenschutz

Angaben zur Be- und Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Transparenzgebot nach Art. 12 ff DSGVO

Zweckbestimmung
Unser Unternehmen be- und verarbeitet personenbezogene Daten zum Zwecke der Aufnahme und auftragsgebundenen Erfüllung von Geschäftsbeziehungen. Betroffen sind alle Datenkategorien zur Erfüllung vorvertraglicher und vertraglicher Verpflichtungen. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nur dann, wenn dies zur Erfüllung des Geschäftszweckes notwendig ist. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte auch in Drittländern mit unklarem Datenschutzniveau (i.d.R. Länder außerhalb der EU), die nicht am Geschäftszweck beteiligt sind, erfolgt nicht oder nur dann, wenn die Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt dabei im Rahmen des rechtlich Zulässigen gem. Art. 5 und 6 DSGVO. Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so steht der betroffenen Person gem. Art 12 ff DSGVO und nach Maßgabe von § 32 BDSG das Recht auf transparente Information zu. Grundsätzlich werden nur solche Informationen verarbeitet und genutzt, die zur betrieblichen Aufgabenerfüllung erforderlich sind und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verarbeitungszweck stehen. Hierbei werden die besonderen Voraussetzungen für die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO und den § 22 ff BDSG beachtet. Die Be- und Verarbeitung sensibler Daten ist gem. DSGVO ausschließlich unter dem Grundsatz des Erlaubnisvorbehaltes oder bei Vorlage einer gesetzlichen Grundlage gestattet.
Die Rechte Betroffener
Gemäß Art. 15 ff DSGVO haben Betroffene das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch gegen die Be- und Verarbeitung Ihrer Daten.
Weiterhin haben Betroffene gem. Art. 13 Absatz 2 Punkt c DSGVO das Recht auf Widerruf der Einwilligung zur Be- und Verarbeitung von personenbezogenen Daten für die Zukunft falls die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 a oder Art. 9 Abs. 2 a DSGVO beruht. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird dabei nicht berührt. Ein Widerruf sowie die Nichtbereitstellung der erforderlichen Daten hat jedoch in der Regel zur Folge, dass der Zweck, für den die Daten erhoben wurden bzw. werden müssten, nicht erfüllt werden kann. Für die Wahrnehmung der Rechte ist die Schriftform erforderlich. Kontaktieren Sie uns dazu bitte per E-Mail unter info@casco-helme.de
Löschung von personenbezogenen Daten
Personenbezogene Daten werden gelöscht, wenn der Zweck für die Speicherung entfällt und keine Rechtsnorm (z.B. zur gesetzlichen Aufbewahrungsfrist) die Beibehaltung der Daten vorschreibt. Es gelten die Vorgaben des Art. 17 DSGVO in Verbindung mit § 35 BDSG. Sofern die Löschung durch gesetzliche, vertragliche oder handels- bzw. steuerrechtliche Gründe nicht möglich ist, kann eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten auf Wunsch des Betroffenen erfolgen. Für die Wahrnehmung des Rechtes ist die Schriftform erforderlich.
Das Recht des Betroffenen auf Datenübertragbarkeit
Das Unternehmen stellt das Recht auf Datenübertragbarkeit gem. Art. 20 DSGVO sicher. Jeder Betroffene hat das Recht eine Kopie seiner pb-Daten in einem üblichen maschinenlesbaren Dateiformat zu erhalten.


Verantwortlicher im Sinne der DSGVO und des BDSG

Casco GmbH


Datenschutzbeauftragter des Unternehmens

Herr Thorsten Edelmann erreichbar unter mail@edelmann-co.de

Beschwerderecht

Jeder Betroffene hat gemäß Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde des Landes. Der Landesdatenschutzbeauftragte ist unter E-Mail: saechsdsb@slt.sachsen.de erreichbar.
Stand: Mai 2018