CASCO – Helme und Brillen in Premium Qualität

Casco Schutzhelme GmbH · Gewerbering Süd 11 · 01900 Bretnig-Hauswalde · Tel: +49 (0)3595/5839-0 · www.casco-helme.de

AGB

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Donnerstag, 09. April 2009 11:13

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Casco International GmbH und Casco Schutzhelme GmbH

 

1. Geltung der Bedingungen

(1)  Für alle Verträge sowie für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von CASCO gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen von

CASCO. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sämtlichen Auftragsbestätigungen und Lieferungen beigefügt. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern gelten nur, wenn sie von CASCO ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsabschluß als akzeptiert bestätigt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn CASCO Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern im Einzelfall nicht widersprochen hat.

(2)  Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. § 127 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung.

 

2. Angebot und Vertragsabschluß

(1)  Die Angebote von CASCO sind freibleibend und unverbindlich. Erst mit Zugang unserer schriftlichen oder per Telefax übermittelten Auftragsbestätigung oder der Ausführung der Lieferung oder Leistung gilt der Auftrag des Kunden durch CASCO als angenommen.

(2)  Für die Vereinbarung von Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden außerhalb der schriftlichen Vertragsurkunde trägt der Vertragspartner die Beweislast. Das gilt auch für die Vereinbarungen der Parteien in bezug auf Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten.

(3)  Mitarbeiter von CASCO sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, soweit CASCO eine dahingehende Bevollmächtigung gegenüber dem Vertragspartner nicht ausdrücklich bestätigt hat.

 

3. Preis

(1)  Die Preise in Angeboten von CASCO sind freibleibend, s. o. Ziff. 2.(1). Verbindlich sind allein die in der Auftragsbestätigung von CASCO genannten Preise. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2)  Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk/Lager von CASCO. Teillieferungen werden zusätzlich berechnet.

 

4. Lieferungs- und Leistungszeit

(1)  Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die nicht von CASCO zu vertreten sind, sind vom Vertragspartner bis zu einer Dauer von drei Wochen hinzunehmen. CASCO hat bei Vorliegen eines der nachfolgenden Gründe das Recht, sich vom Vertrag im Wege des Rücktrittes zu lösen, sofern dieser Grund nicht von CASCO zu vertreten ist: höhere Gewalt, Lieferverzug des Vorlieferanten, auch hinsichtlich Rohstoffen oder Halbfertigprodukten, oder sonstige, von CASCO nicht zu vertretende Betriebsstörungen. CASCO wird den Vertragspartner unverzüglich über die Gründe der Nichtverfügbarkeit der Ware oder Leistung informieren und eventuell bereits erbrachte Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich erstatten.

(2)  Wenn die von CASCO nicht zu vertretende Behinderung länger als 4 Wochen dauert bzw. ein Ende der jeweiligen Ereignisse nicht absehbar ist, ist der Kunde ggf. nach Setzung einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird CASCO von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten, sofern CASCO die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

(3)  Sofern CASCO mit der Lieferung oder Leistung schuldhaft in Verzug gerät, hat der Kunde auf Verlangen von CASCO innerhalb einer  Frist von 14 Tagen zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.

(4)  Die Schadensersatzansprüche des Kunden beschränken sich, wenn CASCO insoweit einfache Fahrlässigkeit trifft, der Höhe nach auf 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Die Begrenzung gilt nicht, falls der Verzug durch CASCO vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

(5)  Die Firma CASCO ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

(6)  Minder- oder Mehrlieferungen von bis zu 5 % sind zulässig

 

5. Gefahrtragung

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von CASCO verlassen hat. Hat Casco Versandbereitschaft gemeldet und wird danach die Leistung oder Lieferung unmöglich, ohne das CASCO dies zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Kunden über..

6. Gewährleistung

(1)  CASCO gewährleistet, daß ihre Produktion frei von Fabrikations- und Materialmängeln ist. Die Gewährleistungsfrist bei Verkäufen beträgt 2 Jahre, im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2)  Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem  Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Auslieferung). Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn Änderungen kundenseits an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, welche nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Der Gegenbeweis ist zulässig...

(3)  Der Kunde muß CASCO Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes bei ihm schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind CASCO unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(4)  Stellt sich das Vorliegen eines Sachmangels  innerhalb der Verjährungsfrist heraus, kann CASCO zunächst nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern, auch wenn es sich um einen Kaufvertrag handeln sollte. Sofern CASCO die Nacherfüllung im Wege der Mängelbeseitigung wählt, hat der Kunde

a)   das schadhafte Teil zur Reparatur und anschließender Rücksendung an CASCO zu schicken;

b)   das schadhafte Teil bereitzuhalten und einem Servicetechniker

CASCO Zugang zu der Ware zu gewähren, damit dieser die Reparatur vornimmt.

Sofern CASCO die Nachlieferung wählt, hat der Kunde das schadhafte Teil an CASCO zu senden und erhält von CASCO ein mangelfreies Ersatzteil zurückgeschickt.

Falls der Käufer verlangt, daß Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann CASCO diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Leistungen nicht berechnet werden, während die darüber hinausgehenden Leistungen (zum Beispiel Reisekosten und Reisezeit) kostenpflichtig sind.

(5)  Schlägt die Nacherfüllung bzw. Nachlieferung innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder von dem Teil des Vertrages zurücktreten, der von der Mangelhaftigkeit betroffen ist. Soweit durch den Gewährleistungsfall die Aufrechterhaltung des Vertrages im übrigen für den Kunden nicht zumutbar ist, kann er vom gesamten Vertrag zurücktreten. Die Ansprüche des Kunden auf Leistung von Schadensersatz richten sich nach den Bestimmungen in Ziffer 10.

(6)  Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

(7)  Gewährleistungsansprüche gegen CASCO stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar, sofern es sich nicht um Geldforderungen handelt und das zugrundeliegende Geschäft für beide Parteien ein Handelsgeschäft war.

(8)  Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus, insbesondere Ansprüche wegen sog. weiterfressenden Mängeln aus.

(9)  Reklamierte Ware wird CASCO kostenfrei angeliefert. Sollte eine unfreie Anlieferung erfolgen, ist CASCO berechtigt, die Annahme zu verweigern oder die Ware nach Reparatur bzw. Austausch unfrei an den Kunden zurückzusenden.

 

7. Eigentumsvorbehalt

(1)  Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die CASCO aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden CASCO die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

(2)  Die Ware bleibt bis zum Ausgleich im Eigentum von CASCO. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für CASCO als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum von CASCO durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit‑)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf CASCO übertragen wird. Der Kunde verwahrt das (Mit‑)Eigentum von CASCO unentgeltlich. Ware, an der CASCO (Mit‑)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3)  Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an CASCO ab. CASCO ermächtigt ihn widerruflich, die an CASCO abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.

(4)  Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von CASCO hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

(5)  Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden und insbesondere dem Zahlungsverzug des Kunden ist CASCO berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen.

(6)  Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt CASCO, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen.

 

8. Zahlung

(1)  Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen von CASCO 8 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Teilt CASCO im Angebot vor Vertragsschluss mit, dass VORKASSE vereinbart wird, legt CASCO der Auftragsbestätigung die Vorkasse-Rechnung bei, der Kunde ist dann verpflichtet, 8 Tage nach Auftragsannahme die Vorkasse-Rechnung auszugleichen. Erfolgt kein fristgerechter Ausgleich, ist CASCO weder zur Herstellung noch zur Lieferung verpflichtet. CASCO kann vom Vertrag zurücktreten. CASCO wird Zahlungen des Kunden auf Kosten, Zinsen und zuletzt auf die jeweils älteste Hauptforderung anrechnen, sofern der Kunde keine ausdrückliche anderweitige Tilgungsbestimmung getroffen hat.

(2)  Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn CASCO über den Betrag verfügen kann. Bei Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos und endgültig eingelöst worden ist.

(3)  Bei Zahlungsverzug des Kunden ist CASCO berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.

(4)  Wenn CASCO Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere wenn er einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn CASCO andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist CASCO berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. CASCO ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(5)  Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

 

9. Konstruktionsänderungen

CASCO behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

 

10. Haftungsbeschränkung

Im Fall leicht fahrlässig verursachter Pflichtverletzungen haftet CASCO nur für die vertragstypischen, vorhersehbaren und kausal CASCO zurechenbaren Schäden. Dies gilt jedoch nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung.

 

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1)  Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen CASCO und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

(2)  Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz von CASCO ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(3)  Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.                        

 

Stand:März 2009